Drittbetreuungsabzug Fr. 25'000 für Kinder unter 14 Jahren

Ab der Steuerperiode 2022 können bei der direkten Bundessteuer nachgewiesene Kosten bis maximal CHF 25'000 für die Drittbetreuung jedes Kindes vom Einkommen abgezogen werden (bisher 10'000).   

 

Nachgewiesene Kosten für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, können vom Einkommen abgezogen werden. Die kosten müssen in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Abzug maximal CHF 25'000. Kantonal sind die Abzüge unterschiedlich. Im Kanton Schwyz beträgt der Abzug maximal CHF 6'000 und im Kanton Zürich maximal CHF 10'100

 

Zahlenbeispiel :

 

Eine Familie wohnhaft in Lachen SZ mit 1 Kind hat ein steuerbares Einkommen von CHF 100'000. (zwei Personen katholisch und eine Person Personen reformiert). Durch die Erwerbstätigkeit beider Eltern und die damit zusammenhängenden Drittbetreuung des Kindes entstanden Kosten von CHF 15'000. Bisher konnten beim Kanton CHF 6'000 und beim Bund CHF 10'100 vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Die Steuerlast betrug im Jahr 2021 CHF 10'400. (Bund CHF 1'700 und Kanton CHF 8'700). Ab 2022 kann beim Bund ein höherer Abzug gemacht werden. Die Bundessteuerrechnung beträgt jetzt noch CHF 1'500. Beim Kanton Schwyz bleibt der Abzug gleich. Allerdings hat sowohl der Kanton Schwyz als auch die Gemeinde Lachen den Steuerfuss gesenkt. Die Steuerrechnung der Familie für den Kanton beträgt im Jahr 2022 CHF 7'700. Die Steuerrechnung bei der direkten Bundessteuer 

Fazit: Bei gleichem Einkommen zahlt die Familie ab 2022 knapp CHF 1'300 weniger Steuern. Davon sind CHF 250 auf die Gesetzesänderung zurückzuführen. Die Senkung des Steuerfusses für die Kantons- und Gemeindesteuern hatte für die Familie eine grössere Auswirkung nämlich CHF 1'050.-.   

 

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