Neues Aktienrecht ab 1.1.2023

Das neue Aktienrecht tritt per 1. Januar 2023 in Kraft. Die Rechnungslegungsvorschriften sind bereits auf die Jahresabschlüsse 2022 anzuwenden. 

Wir möchten Sie hier nicht mit Einzelheiten langweilen. Sehr einschneidend ist das neue Recht für Firmen mit Kapitalverlust oder die sich in einer Überschuldungssituation befinden. Sie sind mit einschneidenden Verschärfungen konfrontiert. Bisher konnte der Verwaltungsrat auf die Benachrichtigung des Richters verzichten, wenn Gläubiger der Gesellschaft in ausreichem Höhe mit Ihrer Forderung im Rang hinter alle andere Forderungen zurückgetreten sind (Rangrücktrittserklärung). Der neue Artikel 725a verlangt, dass die Jahresrechnung in einer solchen Situation zusätzlich durch eine Revisionsgesellschaft geprüft werden muss.

 

Die Umsetzung dieser Norm wird sich in der Praxis vor allem bei Kleinstunternehmen ohne Revisionsstelle noch weisen müssen. Für eine Revisionsgesellschaft dürften nämlich Prüfaufträge nach Art. 725a nicht gerade zu den begehrtesten Aufträgen gehören. Einerseits ist absehbar, dass es sich um einen einmaligen Auftrag mit verhältnismässig hohem Initialaufwand handelt. Andererseits muss der Revisor oder die Revisorin damit rechnen, dass bei der Prüfkundin eine Überschuldung vorliegt. Die Revisionsgesellschaft müsste den Verwaltungsrat auffordern, den Richter zu benachrichtigen oder - falls der Verwaltungsrat die Handlung unterlässt - selber das Gericht anrufen. 

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